Käufer wie Mieter von Immobilien sind daran interessiert, möglichst vor Abschluss eines Vertrages zu wissen, welche Energiekosten auf sie zukommen. Um hier mehr Transparenz zu schaffen, hat der Gesetzgeber den Energieausweis eingeführt. Anhand einer Klassifizierung des Energieverbrauchs haben Immobilienkäufer und Mieter die Möglichkeit abzuschätzen, wie hoch auch ihr künftiger Verbrauch sein wird.
Bereits 2009 wurde der Energieausweis in Deutschland Pflicht. Immobilienbesitzer müssen ihn sowohl beim Verkauf als auch der Vermietung von Wohnungen sowie Häusern der Vertragspartei vorlegen und beim Abschluss des Vertrages übergeben. 2014 wurde die Energieeinsparungsverordnung novelliert, seither ist es gesetzliche Vorgabe, diese Angaben in Immobilienanzeigen zu veröffentlichen. Die wenigen Ausnahmen von dieser Regelung gelten etwa für unbeheizte Räume wie Garagen und Lagerflächen oder Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen.
Im November 2020 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, in dem alle bisherigen Vorschriften vereint sind. Ein Energieausweis darf nicht älter als zehn Jahre sein. Er muss von zugelassenen Institutionen und Personen wie Architekten, Ingenieuren oder entsprechend fortgebildeten Handwerkern erstellt sein. Die entsprechenden Vorschriften sind im § 88 GEG geregelt.
Grundsätzlich erlaubt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zwei Arten des Energieausweises: den Energiebedarfsausweis und den Energieverbrauchsausweis.
Die Grundlage beim Energiebedarfsausweis bilden die Bausubstanz und die Anlagentechnik vor allem für Heizung und Warmwasserbereitung. Aus diesen Faktoren wird die Energiemenge berechnet, die bei einer durchschnittlichen Nutzung anfallen wird.
Beim Energieverbrauchsausweis bildet der erfasste Energieverbrauch, etwa Heizkostenabrechnungen, die Basis. Hier wird ein Zeitraum von drei Jahren erfasst, Witterungseinflüsse werden dabei geglättet. Die Kosten der Warmwasserbereitung zählen ebenfalls beim Energieverbrauchsausweis mit. Hier liegt es allerdings auch am jeweiligen Mieter bzw. Eigentümer, denn er beeinflusst durch sein Verhalten den Verbrauch.
Neue Energieausweise beinhalten auch Vorschläge zur Sanierung. Hat ein Verkäufer oder Vermieter diese in den letzten Jahren bereits vorgenommen, kann er dies durch das Vorlegen eines neuen Ausweises dokumentieren. Zwar gilt ein Energieausweis zehn Jahre lang, beim Wechsel der Eigentümer oder Mieter kann es jedoch ratsam sein, sich rechtzeitig einen aktuellen Ausweis ausstellen zu lassen.
Die gültige Energieeffizienzklasse wird durch eine Skala dargestellt, die in unterschiedlichen Farben unterlegt ist. Sie reicht von der Klasse A+ bis H. Bis zum Jahr 2014 wurden allerdings die Referenzwerte anders bewertet als in den neuen Ausweisen. Vor allem Käufer sind deshalb gut beraten, wenn sie einen aktuellen Ausweis verlangen, um angemessene Vergleichswerte für einzelne Immobilien zu haben. Eigentümer wiederum haben die Möglichkeit, sich vor dem Verkauf zu überlegen, ob eine energetische Sanierung noch vorher erfolgen sollte, um einen besseren Verkaufspreis zu erzielen.
Die relevanten Angaben sind laut § 87 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG):
Die Kosten des Energieausweises können variieren, je nachdem ob ein verbrauchsorientierter oder ein bedarfsorientierter Energiepass ausgestellt wird. Aufgrund des geringen Aufwands bei der Erstellung ist der Verbrauchsausweis günstiger als der Bedarfsausweis. Vor allem, wenn dieser durch einen Energieberater durch eine Vor-Ort-Begehung ausgestellt wird.
Eigentümer sind in der Pflicht, beim Haus-, Wohnungsverkauf oder der Vermietung der Immobilie grundsätzlich einen Energieausweis vorzulegen.
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