Die Grunderwerbsteuer ist immer wieder ein politisches Thema, sowohl deren Höhe als auch das Thema einer möglichen Freistellung bei einem Ersterwerb einer Immobilie.
In dem Zusammenhang des Grundstückserwerbs fällt auch das Stichwort „Unbedenklichkeitsbescheinigung“, das oftmals Fragen aufwirft.
Wir möchten Ihnen in diesem Beitrag die Grunderwerbsteuer ganz einfach erklären.
Wird eine Immobilie auf Grundlage eines Rechtsgeschäfts - Kaufvertrag - an einen neuen Eigentümer übertragen, fällt die sogenannte Grunderwerbsteuer an: eine Steuer auf den Erwerb eines Grundstücks oder Grundstücksanteils. Sie wird auf Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes erhoben und ist eine Ländersteuer. Die Länder können diese an die Kommunen weiterreichen.
Nicht nur beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie veranschlagt das Finanzamt eine Grunderwerbsteuer, sondern unter anderem auch beim Tausch von Grundstücken, bei der Übertragung von Grundstücken im Rahmen von Unternehmensbeteiligungen (zum Beispiel Einbringung einer Immobilie in eine GmbH) oder bei einer Enteignung.
Von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind unter anderem folgende Grundstücksübertragungen:
Das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass es einige Möglichkeiten gibt, die Grunderwerbsteuer zu umgehen. Etwa, wenn die Immobilie vererbt oder verschenkt wird. Auch im Falle einer Trennung von Eheleuten kann die Grunderwerbsteuer umgangen werden, wenn beispielsweise ein Ehepartner die Immobilie erwirbt und weiterhin bewohnt.
Grundsätzlich sind Käufer und Verkäufer einer Immobilie grunderwerbsteuerpflichtig. In der Praxis eignen sich die Vertragsparteien in der Regel jedoch darauf, dass der Käufer die Zahlung der Grunderwerbsteuer übernimmt. Tut er dies nicht, wäre das Finanzamt in der Lage, den Verkäufer in die Zahlungspflicht zu nehmen. In Bayern beträgt die Höhe der Grunderwerbsteuer 3,5 % vom notariell beurkundeten Kaufpreis.
Unmittelbar nach Unterzeichnung des Kaufvertrags. Der Notar informiert das zuständige Finanzamt umgehend, was wiederum den Käufer zur Zahlung der Grunderwerbsteuer mittels Steuerbescheid auffordert. Der Käufer hat theoretisch vier Wochen Zeit, die Zahlung zu veranlassen. Allerdings empfiehlt es sich, damit nicht zu warten, denn erst nach Zahlungseingang stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Erst mit dieser Bescheinigung kann der Notar beim Grundbuchamt die Übertragung der Immobilie veranlassen - und auch dann erst wird der Käufer zum rechtmäßigen Eigentümer.
Für die Abwicklung von Immobiliengeschäften sind in Deutschland ein Notar und die Zahlung der Grunderwerbsteuer zwingend notwendig. Erfolgt die Zahlung der Grunderwerbsteuer nicht, ist das Immobiliengeschäft nicht rechtskräftig und der Käufer wird nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Bei all unseren Vermittlungsgeschäften bieten wir von Pscheidt Immobilien Ihnen eine umfassende Beratung rund um die Immobilie und mögliche Steuerzahlungen, die es beim Erwerb oder bei der Veräußerung (zum Beispiel Spekulationssteuer) zu beachten gilt.
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