Muss man beim Notar persönlich erscheinen? Die Vertretungsmöglichkeiten

Der Notartermin für den Verkauf Ihrer Immobilie steht an und eine der beiden beteiligten Parteien kann nicht dabei sein? Kein Grund zur Sorge - nachfolgend zeigen wir Ihnen die möglichen Arten zur Vertretung beim Notar.

Grundsätzliche Informationen

Ein Kaufvertrag kann auch wirksam zustande kommen, wenn eine Partei an dem Termin der notariellen Beurkundung nicht anwesend sein kann. Das ist oftmals der Fall, wenn eine Partei beispielsweise weiter weg wohnt und für den Termin unabkömmlich ist. Um diesen Vorteil aber unter rechtlichen Vorschriften zu nutzen, müssen Sie einige Aspekte beachten.

Es gibt grundsätzlich drei Varianten, die Sie nutzen können, um sich bei Ihrem bevorstehenden Notartermin vertreten zu lassen:

1 - Die notarielle Vollmacht

Bei einer Vertretung anhand der notariellen Vollmacht kann der Verkäufer bei Nichtanwesenheit einem Dritten oder auch dem Käufer vorab eine Verkaufsvollmacht erteilen. Kann der Käufer nicht anwesend sein, kann auch er einem Dritten oder dem Verkäufer im Vorhinein eine Ankaufsvollmacht erteilen. Der Notar überprüft diese Vollmacht sorgfältig und weist auf mögliche Fehlformulierungen hin, da so eine erneute Erklärung nötig wäre, um den Kaufvertrag beim Grundbuchamt zu vollziehen. Ist die Vollmacht ordnungsgemäß, wird der Vertrag mit der Beurkundung wirksam. Für die Partei, die im Termin vertreten wurde, fallen Zusatzkosten für die Beglaubigung der Vollmacht an.

2 - Die nicht-notarielle Vollmacht

Bei einer Vertretung durch eine nicht-notarielle Vollmacht tritt ein Vertreter für den Käufer oder Verkäufer mit einer mündlichen oder schriftlichen Vollmacht zum Beurkundungstermin auf. Diese unterliegt nicht den Vorschriften der Einhaltung der notariellen Form, der Kaufvertrag wird jedoch trotzdem wirksam. Im Grundbuch kann dieser aber nicht vollzogen werden, da hierfür stets eine notarielle Ableitung der Vollmacht verlangt wird. Die Abwicklung des Vertrags kann also erst dann erfolgen, wenn Sie als Vertretener eine Vollmachtsbestätigung als Unterschriftsbeglaubigung oder Beurkundung abgeben. Für den Vertreter bestehen hier erhebliche Haftungsrisiken und für die Vollmachtsbestätigung fallen Zusatzkosten an.

3 - Die vollmachtlose Vertretung

Ein Notarsiegel auf einem Vertrag

Bei einer vollmachtlosen Vertretung tritt eine Person für den Käufer oder Verkäufer auf, die die Erklärung vertretend abgibt, aber nicht für die Erteilung der Vollmacht einsteht. Der Vertrag wird dann mit dem Vertreter ohne Vertretungsmacht beurkundet und im Anschluss durch den Notar an die zu vertretende Person versandt. Diese muss dann den Entwurf der Genehmigungserklärung durch eine Unterschrift beglaubigen und an den Notar zurücksenden. Erst dann kann mit der Abwicklung des Vertrages begonnen werden. Bis die Genehmigung erteilt wurde, ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam und bindet den Vertretenen nicht. Durch die erforderliche Genehmigung entstehen Zusatzkosten, da die notarielle Form gewahrt werden muss.

Wünschen auch Sie Unterstützung bei der Findung der optimalen Vertretungsmöglichkeit für Ihren bevorstehenden Notartermin? Dann kontaktieren Sie uns, wir von Pscheidt Immobilien beraten Sie gerne.

Per Mail: info@pscheidt-immobilien.de

Per Fon:  089 72 49 93 93

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